Keine einseitige Bevorzugung von Carsharing
Wie erklärt die Thüringer
Landesregierung den Anbietern von „Mobilitätsangeboten der letzten Meile“ (E‑Scootern,
Bikesharing oder Leihroller) die geplante Vergünstigung der
Sondernutzungsgebühr für Carsharing-Stellplätze? Diese Frage stellte Dirk
Bergner während der Landtagssitzung, als der Gesetzentwurf der Landesregierung zur
Änderung des Thüringer Straßengesetzes diskutiert wurde. Thüringer Städten und
Gemeinden soll demnach für die Bemessung der Sondernutzungsgebühr für
Carsharing-Stellplätze Ermessensspielraum eingeräumt werden.
Carsharing könne ohne Zweifel
eine Ergänzung zum ÖPNV und ein Beitrag zur nachhaltigen Mobilität im urbanen
Raum sein, so Bergner. Doch dürfe es keine einseitige Bevorzugung geben.
Regierungshandeln müsse immer ausgewogen und gerecht sein.
In diesem Zusammenhang verwies
Bergner auch auf die Gastronomen und Einzelhändler, die auch nach zwei schweren
Corona-Jahren über Sondernutzungssatzungen voll zur Kasse gebeten werden, wenn
sie Tische und Stühle vor ihr Lokal in den öffentlichen Raum stellen.
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